Übersicht über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen im Zusammenhang mit Coronavirus

1. Liquiditätshilfen für Unternehmen

Die Liquiditätshilfen für Unternehmen umfassen ein Bündel sich ergänzender Massnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass grundsätzlich solvente Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten.

1.1 Soforthilfe mittels verbürgter COVID-Überbrückungskredite

Die Soforthilfe steht betroffenen KMU (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristischen Personen) offen.

Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal CHF 20 Mio. erhalten. Dabei sollen Beträge bis zu CHF 500’000.- von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden und eine kurze Bankprüfung voraussetzen.

Für diese Massnahme wird der Bundesrat der Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte einen dringlichen Verpflichtungskredit beantragen. Die nötigen Eckpunkte werden Mitte KW 13 in einer Notverordnung verabschiedet. Fragen von Betroffenen zu Modalitäten der Einreichung dieser Gesuche können erst ab dann beantwortet werden.

Zahlreiche Banken haben bereits eigene Massnahmen und Hilfen für ihre Kunden bereitgestellt, so dass bereits vor dem Feststehen der nötigen Eckpunkte wenn nötig bei der Hausbank angefragt werden kann.

-> Zuständig: Hausbank

1.2 Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Die betroffenen Unternehmen können bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einen vorübergehenden, zinslosen Zahlungsaufschub für die Beiträge der Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) beantragen.

Im Weiteren haben sie die Möglichkeit, eine Anpassung der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV zu beantragen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Diese Möglichkeit steht auch Selbständigerwerbenden offen.

-> Zuständig: AHV-Ausgleichskasse, an die der Arbeitgeber angeschlossen ist.

1.3 Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes

Für die Zeitspanne vom 20. März 2020 bis am 31. Dezember 2020 werden keine Verzugszinse in Rechnung gestellt bei verspäteter Zahlung
  • der Mehrwertsteuer,
  • der besonderen Verbrauchssteuern,
  • der Lenkungsabgaben,
  • der Zollabgaben und
  • der direkten Bundessteuer.

1.4 Rechtsstillstand im Betreibungswesen

In der Zeitspanne vom 19. März 2020 bis am 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.

ACHTUNG: Der Rechtsstillstand hemmt den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit des Rechtsstillstandes, so verlängert sich die Frist bis zum dritten Tag nach Ende des Rechtsstillstands (Art. 63 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. Dieselbe Regelung gilt für Betreibungsferien.

Betreibungsbegehren können auch während des Rechtsstillstands eingereicht werden, entfalten ihre rechtliche Wirkung allerdings erst nach dem Rechtsstilltand (oder den Betreibungsferien).

-> Zuständig: Betreibungsamt