3. Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige und Angestellte nach EOG
Sofern die Erwerbsausfälle nicht anderweitig entschädigt werden (Versicherung, Lohnfortzahlung des Arbeitgebers etc.) können sowohl Selbständigerwerbende als auch Angestellte, die wegen des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, ein Taggeld nach Erwerbsersatzordnung (EO) erhalten.
Anspruch auf eine Entschädigung haben:
Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil sie wegen den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen ihre Tätigkeit einstellen müssen;
Freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus annulliert wurden oder die einen eigenen Anlass absagen mussten.
Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;
Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen;
Die EO-Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Dieses
deckt 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens CHF 196.00 pro
Tag. Für Personen in ärztlich verordneten Quarantänemassnahmen oder mit
Betreuungsaufgaben ist die Entschädigung 10 respektive 30 Taggelder
begrenzt. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung
wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
Aktuell können Ansprüche auf den Erwerbsausfall noch nicht
angemeldet und eine Entschädigung noch nicht ausbezahlt werden. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die AHV-Ausgleichskassen
sind daran, das Verfahren für Anmeldung, Abklärung und Auszahlung zu
organisieren. Bis das System aber voll funktioniert, dürfte es Anfang
bis Mitte April 2020 werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
stellt bereits jetzt ein FAQ Entschädigung für Erwerbsausfall bei
Massnahmen gegen das Coronavirus zur Verfügung.
-> Zuständigkeit: AHV-Ausgleichskasse, bei der das Unternehmen angeschlossen ist.