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2. Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit

Arbeitgeber, die wegen behördlicher Massnahmen oder wirtschaftlicher Gründe einen Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent erleiden, können Kurzarbeit beantragen.

Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ausnahmesituation rund um das Coronavirus wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgedehnt und die Voranmeldung administrativ vereinfacht.

Für eine Zeitspanne von sechs Monaten gilt ab dem 17. März 2020 folgendes:

Selbständigerwerbende werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt (s. 3. Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige).

-> Zuständigkeit: Kantonale Behörde (Amt für Wirtschaft, KIGA etc.)
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