2. Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit

Arbeitgeber, die wegen behördlicher Massnahmen oder wirtschaftlicher Gründe einen Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent erleiden, können Kurzarbeit beantragen.

Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ausnahmesituation rund um das Coronavirus wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgedehnt und die Voranmeldung administrativ vereinfacht.

Für eine Zeitspanne von sechs Monaten gilt ab dem 17. März 2020 folgendes:
  • Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wird ausgeweitet auf
    • befristet und temporär Angestellte
    • Angestellte in einem Lehrverhältnis,
    • mitarbeitende Ehegatten, («CHF 3320 können pauschal als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle geltend gemacht werden.»)
    • arbeitgeberähnliche Personen einer Gesellschaft («CHF 3320 können pauschal als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle geltend gemacht werden.») .
    • Überstunden müssen nicht vorgängig abgearbeitet werden.
    • Die Karenzfrist, während der der Arbeitgeber den Ausfall selber tragen muss, wird aufgehoben.
    • Arbeitgeber können die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.
    • Arbeitgeber müssen der Arbeitslostenkasse die Abrechnung über die ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung sowie die Bestätigung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht einreichen.

Selbständigerwerbende werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt (s. 3. Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige).

-> Zuständigkeit: Kantonale Behörde (Amt für Wirtschaft, KIGA etc.)